Das wahre “Warsteiner”
Ein Wirtschaftsverband beanstandete, dass die bekannte ‘Warsteinerbrauerei’, die ihren Firmensitz und ihre Braustätte seit 1753 in Warstein hat, ihre Biere teilweise in einer 40 Kilometer entfernten Braustätte in Paderborn herstellen lässt. In einem der anhängigen Verfahren wies der Bundesgerichtshof die Klage ab. Das Etikett einer der beanstandeten Biersorten enthielt nämlich den deutlichen Hinweis, dass das Bier in Paderborn gebraut wurde.
Zwar sind sogenannte entlokalisierende Zusätze grundsätzlich nicht geeignet, eine unzutreffende Angabe über die Herkunft einer Ware zu beseitigen. Im Streitfall hielt es das Gericht jedoch für angebracht, die wesentlichen wirtschaftlichen Interessen eines expandierenden Unternehmens an der weiteren Verwendung seiner kraft Verkehrsdurchsetzung erworbenen Marke auch für die an der neuen Betriebsstätte hergestellten Biere zu berücksichtigen.
Ebenso war die Tatsache zu berücksichtigen, dass das Unternehmen seinen Hauptsitz weiterhin in Warstein hat und von dort aus auch die Braustätte Paderborn leitet. In einem anderen Verfahren fehlte ein entsprechender Etikettenhinweis auf die externe Braustätte. Insofern hielt das Gericht eine Irreführung für möglich. Da dieser Fall jedoch unter Berücksichtigung der entsprechenden EG-Verordnung nicht eindeutig zu entscheiden war, legte der Bundesgerichtshof die Sache zur weiteren Entscheidung dem Europäischen Gerichtshof vor.
Entscheidungen des BGH vom 02.07.1998
I ZR 54 und 55/96
Pressemitteilung des BGH vom 02.07.1998
MDR Heft 14/1998, Seite R 15