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Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Beginn der Widerrufsfrist mit Erhalt der Ware

Beginn der Widerrufsfrist mit Erhalt der Ware

Ein Mann kaufte anlässlich eines Vertreterbesuchs eine „Kupferbibel“ zum Preis von 1.698 Euro. In dem Kaufvertrag wurde ihm ein zweiwöchiges Widerrufsrecht eingeräumt. Hierzu hieß es in dem Formular: „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs ….“ Kurz nach Erhalt der Bibel widerrief der Käufer den Kaufvertrag. Der Käufer hielt dies für verspätet, da seit der Übergabe der Widerrufsbelehrung bereits mehr als zwei Wochen vergangen waren.

Das Landgericht Siegen hingegen erklärte den Widerruf für wirksam. Das Gericht zog bei der Frage, wann in derartigen Fällen die Widerrufsfrist zu laufen beginnt, die gesetzliche Regelung bei Fernabsatzverträgen (Versandhandel, Internetbestellung) heran, wonach die Widerrufsfrist frühestens mit dem Erhalt der Ware zu laufen beginnt. Anders würde das Widerrufsrecht auch in diesen Fällen keinen Sinn machen, da der Käufer bei einer Lieferung, die erst zwei Wochen oder länger nach Vertragsschluss erfolgt, keine Möglichkeit mehr hätte, die Ware zu prüfen und bei „Nichtgefallen“ zurückzugeben. In dem entschiedenen Fall war daher noch ein Widerruf möglich.

Urteil des LG Siegen vom 22.01.2007
3 S 120/06
NJW 2007, 1826

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