BVerfG stoppt Zwangsvollstreckung gegen überforderte Bürgen in Altfällen
Eine vermögenslose Hausfrau und Mutter zweier Kinder hatte Anfang der neunziger Jahre für ihren Ehemann eine Bürgschaft in Höhe von 200.000 DM übernommen. Die Bank nahm sie später aus der Bürgschaft auf Zahlung von 70.000 DM in Anspruch. 1992 wurde die Frau rechtskräftig zur Zahlung des Betrags an die klagende Bank verurteilt. In der Folgezeit betrieb das Kreditinstitut die Zwangsvollstreckung gegen die Bürgin, obwohl das Bundesverfassungsgericht in Abweichung von der bisherigen Rechtssprechung am 19.10.1993 entschied, dass Banken keine Bürgschaftsversprechen von finanziell überforderten Angehörigen annehmen dürfen (BVerfGE 89, 214).
Die Verfassungsrichter kamen nun zu dem Ergebnis, dass die Grundsatzentscheidung aus dem Jahre 1993 auch für Fälle gilt, in denen der Bürge vor Verkündung dieses Urteils rechtskräftig zur Zahlung verurteilt worden ist. Demnach können betroffene Bürgen weitere Vollstreckungsmaßnahmen aus einem Zahlungsurteil unter Berufung auf die Rechtsprechungsänderung des Bundesverfassungsgerichts nunmehr abwenden.
Urteil des BVerfG vom 06.12.2005
1 BvR 1905/02
Pressemitteilung des BVerfG