Bundesgerichtshof beanstandet Entgeltklausel einer Bank
Der für Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Klage einer Verbraucherzentrale entschieden, dass eine Bank die Klausel, nach der die Kunden für die Benachrichtigung über die Nichteinlösung von Schecks und Lastschriften sowie über die Nichtausführung von überweisungen und Daueraufträgen mangels Deckung bestimmte Entgelte zu entrichten haben, im Geschäftsverkehr mit Privatkunden nicht in ihrem Preisverzeichnis verwenden darf.
Die beklagte Bank erfüllt – so die Bundesrichter in ihrer Begründung – mit der Benachrichtigung der Kunden im Falle der Nichteinlösung von Lastschriften und Schecks sowie im Falle der Nichtausführung von überweisungen und Daueraufträgen eine vertragliche Rechtspflicht. In der Erfüllung solcher vertraglichen Nebenpflichten liegt keine vergütungsfähige Sonderleistung gegenüber dem Kunden. Die Entgeltklausel der Bank ist daher in diesen Fällen mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar und benachteiligt die betroffenen Kunden in unangemessener Weise.
Urteil des BGH vom 13. 02. 2001; Az.: XI ZR 197/00