Urteil
01.07.2008
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BGH beanstandet AGB-Klauseln im Küchenhandel
Der Bundesgerichtshof beanstandete folgende, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Küchenstudios enthaltenen Klauseln: „Der Verkäufer ist zu vorzeitiger Lieferung berechtigt.“ „Der Vertragspreis wird mit der Mitteilung, dass der Vertragsgegenstand zur Abholung am Geschäftssitz des Verkäufers bereit steht, fällig.” Derartige Klauseln stellen eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers dar (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Urteil des BGH vom 25.10.2006
VIII ZR 23/06
NJW Heft 11/2007, Seite VIII