Wertstellungspraxis beanstandet
Wieder einmal beanstandete der Bundesgerichtshof die Praxis einer Bank bei der Wertstellung, wodurch diese auf Kosten ihrer Kunden ungerechtfertigte Zinsgewinne erzielte. Die verklagte Bank schrieb – wie viele andere Bankinstitute auch – überweisungsgutschriften erst einen Bankarbeitstag nach Eingang gut.
Bei einem überweisungseingang an einem Freitag erfolgte die Wertstellung sogar erst drei Kalendertage später. Der Bundesgerichtshof untersagte diese Praxis und erklärte anderslautende Bank – AGB für unwirksam. Auch wenn der Arbeitsanfall in der Bank die Bearbeitung der überweisung erst am nächsten Werktag zulässt, hat der Kunde einen Anspruch auf sofortige Gutschrift, denn das Wertstellungsdatum ist vom Buchungstag völlig unabhängig.
Unbeanstandet ließ der Bundesgerichtshof übrigens die Wertstellungspraxis bei Schecks (bei DM-Schecks drei, bei Fremdwährungsschecks fünf Arbeitstage), da durch die übersendung von Schecks an die einlösende Bank und die Vornahme der entsprechenden Belastungsbuchung zwangsläufig Verzögerungen von mehreren Tagen eintreten.
Urteil des BGH vom 06.05.1997
XI ZR 208/96
RdW Heft 11/97, Seite IV