Klauseln bei Rechtsschutzversicherung nicht beanstandet
Der Bundesgerichtshof sah keine Veranlassung, die bei Rechtsschutzversicherungen übliche fünfjährige Vertragsbindung zu beanstanden.
Auch die Vertragsklausel eines Rechtsschutzversicherers fand die Gnade der Richter, wonach dem Versicherungsnehmer erst bei einer Beitragserhöhung von mehr als 15 % oder bei einer Erhöhung von mehr als 30 % innerhalb von drei aufeinanderfolgenden Jahren ein Kündigungsrecht eingeräumt wird. Ein Versicherungsnehmer, der bei einem Versicherungsvertrag mit fünfjähriger Laufzeit gleichzeitig eine Prämienanpassungsklausel mitunterzeichnet, muss damit rechnen, dass die Prämie innerhalb der Vertragslaufzeit (ggf. mehrfach) erhöht wird. Zugleich sah das Gericht in diesem Fall die Höchstgrenzen für den Ausschluss des Kündigungsrechts als nicht überschritten an.
Urteil des BGH vom 26.03.1997
IV ZR 71/96
RdW 1997, 441