Bloße Nachfrage bei Makler begründet keine Provisionspflicht
Wendet sich ein Kaufinteressent für eine Wohnimmobilie ohne Bezug auf ein konkretes Angebot an einen Makler, um sich Objekte aus dessen „Bestand” nachweisen zu lassen, steht dem Makler ohne ausdrückliche Vereinbarung keine Provisionsforderung zu, wenn zwischen dem Interessenten und dem Verkäufer der vom Makler nachgewiesenen Immobilie später ein Kaufvertrag zustande kommt. Von einer stillschweigenden Provisionsvereinbarung könnte nur bei einer weiter gehenden Nachfrage von Maklerleistungen, insbesondere bei Erteilung eines eigenen Suchauftrags durch den Kunden ausgegangen werden.
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Urteil des BGH vom 22.09.2005
III ZR 393/04
NJW 2005, 3779
BGHR 2005, 1565