Wertvolles Bild als “absolutes Schnäppchen”
Ein Galerist macht sich nicht schon deshalb schadensersatzpflichtig, weil er ein von ihm für 29.000 DM angebotenes Bild eines noch lebenden Künstlers einem Kunden zum Kauf empfiehlt, in dem er es als ‘absolutes Schnäppchen’ bezeichnet und erklärt, es würde in etwa zwei Jahren einen Wert von 50.000 bis 60.000 DM haben, während nach Ablauf dieser Zeit der mögliche Erlös von einem Auktionator auf lediglich 6.000 bis 8.000 DM geschätzt wird.
Die blosse Schätzung des Wertes kann ebensowenig wie die typisch reklamehafte Bezeichnung des Gemäldes als ‘absolutes Schnäppchen’ eine besondere Vertrauensstellung des Galeristen begründen. Derartige äusserungen unterscheiden sich nicht von einer dem Vertragsschluss vorausgehenden Werbung, die für sich genommen, auch wenn sie für den Vertragsschluss ursächlich gewesen ist, keine Haftung des Verkäufers begründet.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 06.11.1998
22 U 89/98
NJW 1999, 1973