Verbraucherkreditgesetz gilt nicht bei Zinsanpassung
Ein Hauseigentümer erhielt im Jahre 1986 von seiner Bank ein Darlehn. Der Zinssatz war auf fünf Jahre festgeschrieben. Nachdem inzwischen das Verbraucherkreditgesetz in Kraft getreten war, wurde der Zinssatz im Jahre 1991 für einen weiteren Zeitabschnitt angepasst. In der Folgezeit wollte der Kreditnehmer nur noch den gesetzlichen Zinssatz von 4 Prozent zahlen, da die Bank bei der Zinsanpassung nicht – wie es das Verbraucherkreditgesetz vorschreibt – die Höhe des Effektivzinses angegeben hatte. Demgegenüber meinte der Bundesgerichtshof, dass das Verbraucherkreditgesetz nur beim Neuabschluss eines Kreditvertrages und einer Darlehnsaufstockung anwendbar sei. Für die blosse Anpassung von Zinsen für einen neuen Zeitabschnitt gelten die Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes hingegen nicht, so dass in diesem Fall auch die Angabe des anfänglichen effektiven Jahreszinses nicht erforderlich war.
Urteil des BGH vom 07.10.1997
XI ZR 233/96
RdW Heft 1/98, Seite V
ZIP 1998, 66