BGH zur Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers in Vorbereitungsphase
Der Bundesfinanzhof hatte zum wiederholten Male über die Absetzbarkeit der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer zu entscheiden. Ob und in welchem Umfang die Aufwendungen für das Herrichten eines häuslichen Arbeitszimmers für eine nachfolgende berufliche Tätigkeit als Werbungskosten abziehbar sind, bestimmt sich nach den zu erwartenden Umständen der späteren beruflichen Tätigkeit. Nicht entscheidend ist dabei, ob die beabsichtigte berufliche Nutzung im Jahr des Aufwands bereits begonnen hat.
Bei einem Steuerpflichtigen, der eine in qualitativer Hinsicht gleichwertige Arbeitsleistung wöchentlich an drei Tagen an einem häuslichen Telearbeitsplatz und an zwei Tagen im Betrieb seines Arbeitgebers zu erbringen hat, liegt der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer.
Urteil des BFH vom 23.05.2006
VI R 21/03
Pressemitteilung des BFH