Urteil
01.07.2008
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GbR kann nicht Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft sein
Nach allgemeiner Auffassung kann jede geschäfts- und handlungsfähige natürliche und juristische Person zum Verwalter von Wohnungseigentum bestellt werden. So bestehen gegen die Einsetzung einer Immobilien-GmbH oder Genossenschaft keine rechtlichen Bedenken. Dies gilt nicht für die Rechtsform der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR). Der Bundesgerichtshof stellt hierzu klar, dass die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR nicht dazu führt, dass diese Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz sein kann.
Beschluss des BGH vom 26.01.2006
V ZB 132/05
BGHR 2006, 631
NZM 2006, 263