BGH: Grabstein pfändbar
Als die Münchner Finanzbehörde vor einigen Jahren wegen erheblicher Steuerforderungen die Familiengruft der Familie Strauß pfändete, ging der Fall durch die gesamte Presse und versetzte sowohl die CSU als auch die Münchner Staatskanzlei in Aufruhr. Der Bundesgerichtshof hatte sich nun mit der Pfändbarkeit eines Grabsteins zu befassen. Die Karlsruher Richter bejahten grundsätzlich die Pfändbarkeit, da der Grabstein anders als etwa der Sarg, beim Vorgang der Bestattung keine unmittelbare Anwendung findet. Ein Grabstein fällt daher nur ausnahmsweise dann unter das gesetzliche Pfändungsverbot für Gegenstände, die der Bestattung dienen, wenn besondere Pietätsgründe vorliegen. Pietätsgründe müssen aber jedenfalls dann zurücktreten, wenn der Steinmetz sich bis zur vollständigen Zahlung das Eigentum an dem Grabstein vorbehalten hat.
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BGH: Grabstein pfändbar erhalten
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Urteil des BGH vom 20.12.2005
VII ZB 48/05
BGHR 2006, 536