Bewirtungskosten und Berufsgeheimnis
Ein Journalist machte die Kosten einer Bewirtung beim Finanzamt steuerlich geltend. Auf dem Beleg standen nur allgemeine Angaben wie Hintergrund-, Info- oder Arbeitsgespräch. Dies hielten die Richter am Bundesfinanzhof für nicht ausreichend. Auch von Journalisten werden im Grundsatz die gleichen Angaben wie von allen Steuerpflichtigen zum Anlass der Bewirtung und der teilnehmenden Personen verlangt. Der Journalist konnte sich im Nachhinein nicht auf sein Grundrecht der Pressefreiheit berufen. Er hätte zumindest Anhaltspunkte für besondere Umstände geben müssen, die es ihm im Hinblick auf die Pressefreiheit unmöglich machten, die Namen der bewirteten Personen preiszugeben.
Nicht entschieden wurde vom Gericht hingegen, wie vergleichbare Fälle bei Personen wie ärzten, Geistlichen, Rechtsanwälten und Steuerberatern, die sich auf ihre Verschwiegenheitspflicht (§ 203 StGB) berufen können zu behandeln sind. Sollten derartige Umstände vorliegen, so müssten nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs wenigstens Anhaltspunkte dafür vortragen werden, warum die Bezeichnung der bewirteten Personen nicht möglich ist.
Urteil des BFH vom 15.01.1998; IV R 81/96