Urteil
01.07.2008
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Bewirtungskosten bei Angestellten
Ausnahmsweise können auch Angestellte Kosten für die Bewirtung von Kunden oder Lieferanten als Werbungskosten absetzen, wenn der Arbeitnehmer ein erfolgsabhängiges Gehalt bezieht und die Pflege der Kundenbeziehung direkt seinem Einkommen zugute kommt.
Hierbei ist jedoch zu beachten, dass nur 80 % des Nettorechnungsbetrages absetzbar sind. Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung ist ferner, dass die Provision des Arbeitnehmers die Aufwendungen für Bewirtungen übersteigt.
Urteil des FG Rheinland-Pfalz; 1 K 1289/97