Urteil
01.07.2008
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Umsatzsteuer für Bewirtungskosten immer absetzbar
Seit der Verschärfung der Vorschriften über die Bewirtungskosten versagen die Finanzämter den eingereichten Belegen immer häufiger die Anerkennung.
Aber : Auch wenn das Finanzamt die Quittung nicht gelten lassen will, kann wenigstens die ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer in Abzug gebracht werden. Dies verfügte nun die Oberfinanzdirektion Frankfurt.
Verfügung der OFD Frankfurt/Main vom 28.03.1995
S 7206A-6-StIV21
Anerkannt werden übrigens nur Bewirtungsbelege, die folgende Nachweise enthalten: Kosten, Ort, Tag, Teilnehmer und Anlaß der Bewirtung sowie Kassenquittung mit allen Speisen und Getränken im Detail.
Impulse Heft 8/95, S. 64