Beweislast bei behauptetem Verstoß gegen Beratungspflichten
Ein Kapitalanleger nahm seine Bank wegen erheblicher Verluste seines Wertpapierdepots auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch. Er begründete dies damit, der ihn beratende Bankangestellte habe ihm trotz Bevorzugung einer konservativen Anlage zur Umschichtung des Depots in hochspekulative Fondsanteile geraten. Im Prozess konnte der Bankkunde ein Beratungsverschulden der Bank jedoch nicht nachweisen.
Um der Klageabweisung doch noch zu entgehen, behauptete der Anleger, die Bank müsse schriftliche Nachweise vorlegen, um zu beweisen, dass sie ihren Aufklärungspflichten nachgekommen ist. Der Bundesgerichtshof lehnte jedoch die Umkehr der Beweislast ab. Die gesetzlichen Vorschriften über den Wertpapierhandel sehen eine Pflicht zur Dokumentation (WpHG) nur für den Geschäftsabschluss vor, nicht aber für die geführten Aufklärungs- beziehungsweise Beratungsgespräche. Damit bleibt es bei der Beweislastregel, wonach der Anspruchsteller das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nachzuweisen hat.
Urteil des BGH vom 24.01.2006
XI ZR 320/04
Pressemitteilung des BGH