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Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

BGH zur Beweislast bei gescheiterter Nachnahmesendung

BGH zur Beweislast bei gescheiterter Nachnahmesendung

Ein Versandhändler übergab einen telefonisch bestellten Computer an ein Beförderungsunternehmen mit dem Auftrag, den Kaufpreis, wie mit dem Kunden vereinbart, bei Übergabe per Nachnahme zu erheben. Vermutlich weil der Transporteur die Sendung nicht als Nachnahmelieferung erkannt und dem Empfänger ohne Bezahlung ausgehändigt hatte, ging keine Zahlung beim Verkäufer ein. Der Käufer behauptete, die Ware bezahlt zu haben, konnte jedoch keinen entsprechenden Beleg vorweisen.

Der Bundesgerichtshof hatte die für den Versandhandel ungemein wichtige Frage zu entscheiden, wen in einem derartigen Fall die Beweislast trifft. Grundsätzlich hat der Käufer die Bezahlung der Ware zu beweisen. Hiervon kann auch nicht nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises abgewichen werden. Daher rechtfertigt die Tatsache, dass die Ware mit einem Nachnahmeauftrag an ein Beförderungsunternehmen übergeben wurde, nicht die Vermutung, die dem Empfänger ausgehändigte Ware sei von diesem auch tatsächlich bezahlt worden. Im Ergebnis musste der Käufer den Computer (ggf. nochmals) bezahlen.

Urteil des BGH vom 14.09.2005

VIII ZR 369/04

BGHR 2006, 279

NJW 2006, 300

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