Urteil
01.07.2008
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Streit über Skonto
Bei einem Kaufvertrag über zu liefernde Waren trägt der Verkäufer die Beweislast für den vereinbarten Bruttokaufpreis, während der Käufer eine von ihm behauptete Skontovereinbarung beweisen muss.
Wird in einem zwischen zwei Unternehmen geschlossenen Kaufvertrag über Textilien ein konkret festgelegter Kaufpreis aufgeführt, spricht dies gegen eine vom Käufer behauptete mengenunabhängige Skontovereinbarung, da der Preisnachlass direkt bei der Preisbestimmung hätte vorgenommen werden können.
Urteil des LG Stuttgart vom 30.06.1999
KfH O 113/98
NJW-RR 1999, 1738