Gesellschaftsauflösung: Beweislast für Schwarzumsätze
Ein Einzelhandelsgeschäft wurde in Form einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts betrieben. Nach drei Jahren wurde die Gesellschaft aufgelöst und liquidiert. Einer der Gesellschafter verlangte von seinen Mitgesellschaftern die Auszahlung seines Gewinnanteils. Die verklagten Gesellschafter verweigerten die Zahlung mit der Begründung, das Geschäft habe von Anfang an Verluste gemacht. Dem hielt der Kläger entgegen, die Verluste rührten von zahlreichen ‘Schwarzumsätzen’ her, die nie in den Büchern aufgetaucht sind. Dies bestritten die Mitgesellschafter.
Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu befassen, wer das Vorliegen von Schwarzumsätzen zu beweisen hatte. Grundsätzlich ist derjenige, der Ansprüche geltend macht, verpflichtet, die Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen. Etwas anderes gilt nach Auffassung der Bundesrichter jedoch dann, wenn einer Prozesspartei mangels Kenntnis der Einzelheiten ein derartiger Beweis nicht zuzumuten ist. So lag der Fall hier: Der klagende Gesellschafter hatte keinen Einblick in die Bücher des früheren Geschäfts. Daher durften sich die beklagten Mitgesellschafter nicht auf ein blosses Bestreiten der behaupteten Schwarzumsätze beschränken. Sie waren verpflichtet, durch Offenlegung der Buchhaltungsunterlagen darzulegen, dass die behaupteten Schwarzumsätze nicht erfolgt sind. Hinzu kam, dass das Gericht erhebliche Zweifel an den Angaben der Mitgesellschafter hatte. Insbesondere erschien unwahrscheinlich, dass ein Geschäft, das drei Jahre lang nur Verluste verursacht, über diesen Zeitraum hinweg bei gleichbleibender Kreditlinie der Bank fortgeführt wird. Der Rechtsstreit wurde an die Vorinstanz zurückverwiesen, wo nun die Einzelheiten der getätigten Geschäfte zu klären sind.
Urteil des BGH vom 17.05.1999
II ZR 139/98
MDR 1999, 1146