Urteil
01.07.2008
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Bestimmung der üblichen Vergütung
Haben die Parteien eines Werkvertrages keine (wirksame) Vereinbarung über die Höhe des Werklohns getroffen, ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen (§ 632 Abs. 2 BGB). üblich im Sinne dieser Vorschrift ist jedoch nicht die Vergütung, die der Handwerker in der Vergangenheit für vergleichbare Aufträge verlangt hat, sondern allein die Vergütung, die zur Zeit des Vertragsschlusses am Ort der Werkleistung normalerweise gezahlt wird.
Urteil des BGH vom 26.10.2000; Az.: VII ZR 239/98