Vorformulierte in Fitnessstudiovertrag
Bei Fitnessstudioverträgen findet sich häufig im ‚Kleingedruckten‘ die Bestimmung, dass der Vertrag, der zunächst auf sechs Monate befristet abgeschlossen ist und sich stillschweigend jeweils um weitere sechs Monate verlängert, wenn der Kunde den Vertrag nicht mit einer Frist von drei Monaten vor Vertragsablauf kündigt.
Diese Bestimmung ist wirksam und verstößt insbesondere nicht gegen das Gesetz über die allgemeinen Geschäftsbedingungen. Da eine derartiger Vertrag ansonsten nur außerordentlich, d.h. bei Vorliegen ganz gravierender Gründe, gekündigt werden kann, ist die Kündigungsfrist genau einzuhalten.
Daher der Rat: Wenn man sicher weiß, dass man nur z.B. sechs Monate das Fitnessstudio od. ähnliches nutzen möchte, dann empfiehlt sich, bei Vertragsschluß entweder einvernehmelich mit dem Studio die Verlängerungsklausel zu streichen oder gleich nach Vertragsschluß die Kündigung (am besten schriftlich) auszusprechen.
Urteil des OLG Celle vom 19.10.1994
13 U 38/94
Mittelfränkische Wirtschaft Heft 1/97, Seite 40