Veranlassung des wettbewerbsrechtlichen Verfügungsverfahrens und Kostenfolge
Bei der Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche ist der Anspruchsteller berechtigt, das gerichtliche Verfügungsverfahren einzuleiten, wenn der Anspruchsgegner die Abgabe der ihm vorgelegten Unterlassungserklärung verweigert oder die hierfür gesetzte Frist verstreichen lässt. Der Anspruchsgegner hat die Einleitung des Gerichtsverfahrens auch dann veranlasst, wenn er die im Rahmen einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung vorformulierte Unterlassungsverpflichtungserklärung zurückgewiesen und die fehlende Vollmacht gerügt hat. Etwas anderes gilt nur, wenn der Gegner mit der Antwort zugleich in Aussicht stellt, er werde die Unterlassungserklärung umgehend nach Vorlage der Vollmacht abgeben.
Erkennt der Antragsgegner den Unterlassungsanspruch sodann erst im Rahmen des Verfügungsverfahrens an, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Beschluss des OLG Hamburg vom 23.08.2006
3 W 88/06
Pressemitteilung des OLG Hamburg