Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Berechtigtes Vertrauen in nicht unbedingt als solche bezeichnete “Schlussrechnung”

Berechtigtes Vertrauen in nicht unbedingt als solche bezeichnete “Schlussrechnung”

Ein Architekt ist an eine Rechnung auch dann gebunden, wenn diese nicht ausdrücklich als „Schlussrechnung“ bezeichnet wurde. Der Bundesgerichtshof hält es für ausreichend, wenn sich der Schlussrechnungscharakter aus den Umständen ergibt. Hier hatte der Rechnungssteller einen Abschlusssatz verwendet, in dem er sich für das entgegengebrachte Vertrauen bedankte. Die Bindung an die Schlussrechnung setzt allerdings zusätzlich voraus, dass sich der Empfänger auch tatsächlich auf den Abschluss der Angelegenheit eingerichtet hat.

Beschluss des BGH vom 23.11.2006
VII ZR 294/05
NZBau 2007, 252

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