Neuwagenkauf: Abweichung von angegebener Höchstgeschwindigkeit
Gibt der Hersteller eines Fahrzeugs im Verkaufsprospekt sowie im technischen Datenblatt an, dass das serienmäßig mit Reifen der Größe 195/65 R 15 ausgestattete Fahrzeugmodell X unter bestimmten vorgegebenen Bedingungen eine Höchstgeschwindigkeit von 202 km/h erreicht, so darf der Käuferprinzipiell darauf vertrauen, dass die angegebene Höchstgeschwindigkeit auch mit den vom Hersteller als Sonderausstattung angebotenen und erworbenen Reifen der Größe 225/55 R 16 erreicht wird.
Die Abweichung von der angegebenen Höchstgeschwindigkeit berechtigt den Käufer jedoch nur dann zum Vertragsrücktritt, wenn die Wesentlichkeitsgrenze von 5 Prozent überschritten ist. Dies ist nicht der Fall, sofern das Fahrzeug – wie hier – statt der angegebenen Höchstgeschwindigkeit von 202 km/h lediglich eine Geschwindigkeit von 197,51 km/h erreicht.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 07.09.2005
I-3 U 8/04
OLGR Düsseldorf 2005, 598