Neuwagenkauf: erhebliche Abweichung zwischen Herstellung und Erstzulassung
Der Erwerber eines Neuwagens darf im Regelfall davon ausgehen, dass das Fahrzeug in dem Jahr hergestellt wurde, auf das das vom Verkäufer genannte Datum der Erstzulassung schließen lässt. Datiert dieser die Erstzulassung auf Januar 2003, kann der Käufer davon ausgehen, dass derWagen im Jahr 2002 hergestellt wurde.
Liegt die Herstellung laut Datum der aus dem Brief ersichtlichen erstmaligen Erteilung der Betriebserlaubnis jedoch zwischen November 2000 und Februar 2001, liegt nach Meinung des Landgerichts Bautzen ein gravierender Fahrzeugmangel vor, der den Käufer zur Rückgängigmachung des Kaufvertrags berechtigt. Dem steht nicht entgegen, dass der Käufer den Fahrzeugbrief nicht eingesehen hat.
Urteil des LG Bautzen vom 20.07.2005
2 O 339/05
DAR 2006, 281