Einwendungen gegen die Schlussrechnung eines Bauhandwerkers
Sofern in einem Bauvertrag die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/B) vereinbart ist, gilt für die Schlusszahlung folgende Regelung: “Die Schlusszahlung ist alsbald nach Prüfung und Feststellung der vom Auftragnehmer vorgelegten Schlussrechnung zu leisten, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zugang” (§ 16 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 VOB/B). Trotz dieser Vorschrift sind berechtigte Einwendungen des Auftraggebers, die dieser gegen die Schlussrechnung nach Ablauf der Prüfungsfrist erhebt, nicht ohne weiteres unbeachtlich.
Der Verwirkungseinwand des Handwerkers ist nur dann begründet, wenn dieser auf Grund des Zeitablaufs und weiterer auf das Verhalten des Auftraggebers beruhender Umstände darauf vertraut hat und darauf vertrauen durfte, dass der Auftaggeber seine Rechte nicht mehr geltend machen wird. Allein die auf dem Zeitablauf beruhenden Beweisschwierigkeiten des Handwerkers rechtfertigen grundsätzlich nicht den Einwand der Verwirkung.
Der Auftraggeber kann danach eine festgestellte überzahlung der Handwerkerrechnung trotz überschreitung der Prüfungsfrist in der Regel noch zurückfordern.
Urteil des BGH vom 18.01.2001; Az.: VII ZR 416/99