Behandlung “kurzfristige Überbrückungskredite” im Insolvenzfall
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei Insolvenzreife eines Unternehmens auch so genannte „kurzfristige Überbrückungskredite” grundsätzlich den Eigenkapitalersatzregeln unterliegen. Maßstab für die Beurteilung, ob ein „kurzfristiger Überbrückungskredit” vorliegt und das Darlehenausnahmsweise nicht als funktionales Eigenkapital zu behandeln ist, sind die in § 64 Abs. 1 GmbHG niedergelegten Wertungen. Die Laufzeit darf demnach die dort genannte Höchstfrist von drei Wochen nicht überschreiten. Liegt ein solcher Ausnahmefall nicht vor, kann der Insolvenzverwalter die Erstattung des rückgeführten Darlehensbetrages verlangen.
Urteil des BGH vom 17.07.2006
II ZR 106/05
BGHR 2007, 19
Der Betrieb 2006, 2569