Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Verleitung zu standeswidrigem Verhalten auf Internetseite

Verleitung zu standeswidrigem Verhalten auf Internetseite

Das Landgericht München I untersagte den Betrieb einer Internetplattform, die sich als „Marktplatz für Zahnarztleistungen“ bezeichnete und „aktuelle Auktionen“ für Behandlungsleistungen anbot. In dem Internetportal konnten Kostenschätzungen von Kollegen, die diese beispielsweise im Rahmen einesHeil- und Kostenplans gegenüber ihren Patienten abgegeben hatten, durch eigene Schätzungen von anderen Zahnärzten unterboten werden. Nach Ablauf der Auktionslaufzeit leitete der Betreiber dem Patienten, der für diesen Service nur einen geringen Betrag zahlen musste, die Kostenschätzungen der fünf billigsten Bieter zu, die so auf neue Aufträge hoffen konnten. Der Zahnarzt, der den Behandlungsauftrag erhielt, musste 20 Prozent seines Honorars an den Anbieter des Dienstes abführen. Die Münchner Richter sahen das Angebot als Wettbewerbsverletzung an, da Zahnärzte dadurch zur Bezahlung von Provisionen für neue Patienten verleitet wurden. Dies verbietet in Deutschland die Berufsordnung für Ärzte. Als standeswidrig wurde auch das gezielte Verdrängen anderer Zahnarztkollegen aus deren Behandlungstätigkeit angesehen. Da der Betreiber des Dienstes die Ärzte zu diesem standeswidrigen Verhalten anstiftete, stellte der Betrieb der Internetseite einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb dar und war somit zu untersagen. Urteil des LG München I vom 15.11.2006 1HK O 7890/06 Pressemitteilung des LG München I

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