Verleiten zum Vertragsbruch kein sittenwidriger Wettbewerb
Der Verpächter eines Lokals kündigte den Pachtvertrag fristgerecht und bot dem Pächter den Abschluß eines neuen Vertrages an. In diesem Vertrag wurde dem Pächter das alleinige Recht zur Aufstellung von Automaten eingeräumt. Da der Pächter das Vertragsverhältnis unbedingt fortsetzen wollte, unterschrieb er den Vertrag, obwohl er vorher mit einem Dritten einen Automatenaufstellvertrag geschlossen hatte.
Der Bundesgerichtshof beanstandete das Verhalten des Verpächters nicht, obwohl der Pächter dadurch praktisch zum Vertragsbruch veranlaßt wurde. Da dem Verpächter das Recht zur fristgerechten Kündigung zustand und die Entscheidung, ob er das Angebot zum erneuten Vertragsschluß zu geänderten Bedingungen annimmt, allein beim Pächter lag, konnte ein sittenwidriges und damit wettbewerbswidriges Geschäftsgebaren des Verpächters nicht festgestellt werden.
Urteil des BGH vom 24.04.1997
I ZR 210/94
NJW Heft 46/97, VIII
ZAP EN-Nr. 828/97