Bauvertrag: Erbringung einer Handwerkerleistung in bestimmtem Zeitraum
Ist in einem Bauvertrag vereinbart, dass der Werkunternehmer die von ihm geschuldeten Leistungen innerhalb von 35 Tagen zu erbringen hat, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er die Leistungen innerhalb dieses Zeitraums an einem Stück zu erbringen hat, um das Anfallen einer vereinbarten Vertragsstrafe zu verhindern. Das gilt jedenfalls dann, wenn außerdem ein Fertigstellungstermin vereinbart wurde, den der Werkunternehmer trotz Unterbrechung seiner Arbeit auch eingehalten hat.
Diese Auslegung ist insbesondere dann geboten, wenn der Unternehmer gleichermaßen von Arbeiten für andere Auftraggeber abhängig ist, wie auch umgekehrt diese von der Erbringung der Handwerkerleistung.
Urteil des KG Berlin vom 01.06.2007