Bank muss unklare Scheckangaben überprüfen
Liegt bei einem Scheck eine so genannte Disparität vor, das heißt eine Abweichung zwischen dem auf dem Scheck benannten Zahlungsempfänger und dem Einreicher des Schecks, ist die Bank vor Einlösung des Schecks verpflichtet, beim Scheckaussteller oder dem als Empfänger Angegebenen nachzufragen, ob die den Scheck vorlegende Person zur Einreichung von Kundenschecks auf ihr privates Konto berechtigt ist.
Wird dies versäumt, haftet die Bank für den Schaden, der durch eine strafbare Unterschlagung durch den Scheckeinreicher entsteht. In dem vom Oberlandesgericht Karlsruhe entschiedenen Fall hatte ein Autoverkäufer mehrere auf den Namen des Autohauses ausgestellte Schecks auf sein Privatkonto eingereicht.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 03.04.2007
17 U 292/05
Pressemitteilung des OLG Karlsruhe