Urteil
01.07.2008
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Auszahlungsanspruch bei 30 Jahre altem Sparbuch
Solange ein Sparbuch ein Guthaben aufweist, muss die kontoführende Bank den ausgewiesenen Betrag ausbezahlen, es sei denn, sie weist eine im Sparbuch – aus welchen Gründen auch immer – nicht vermerkte Auszahlung nach. Diese Beweislastregelung gilt auch bei sehr altenSparbüchern. So verurteilte das Landgericht Frankfurt am Main eine Bank zur Auszahlung des Guthabens eines Sparbuchs, dessen letzte Einzahlung bereits 30 Jahre zurücklag. Das Geldinstitut konnte in diesem Fall vom Sparbuchinhaber nicht den Nachweis verlangen, dass in der Zwischenzeit keine Abhebung erfolgt war.
Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 22.10.2004
2 U 12/04
OLGR Frankfurt 2005, 310