Ausschluss eines Aktionärs wegen ungebührlichen Verhaltens nach mehreren Ermahnungen zulässig
Bei einer Jahresversammlung einer Aktiengesellschaft war ein anwesender Aktionär derart aufgebracht, dass er die Vorstände und Aufsichtsräte auf dem Podium als „Lumpen, Lügner und Pöbler“ beschimpfte. Trotz mehrerer Aufforderungen des Versammlungsleiters, die Störungen und Beleidigungen zu unterlassen, setzte der Aktionär seine Schimpftiraden fort. Daraufhin wurde er von der Versammlung ausgeschlossen.
Auch das Oberlandesgericht Bremen zeigte wenig Verständnis für das Verhalten des Aktionärs. Ein Aktionär, der während einer Hauptversammlung den Vorstand der Aktiengesellschaft beschimpft, kann jedenfalls dann von der Hauptversammlung ausgeschlossen werden, wenn er sein Verhalten trotz mehrerer Ermahnungen des Versammlungsleiters fortsetzt.
Urteil des OLG Bremen vom 10.04.2007
2 U 113/06
Pressemitteilung des OLG Bremen