Urteil
01.07.2008
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Ausnahme von Geschäftsführerhaftung für Lohnsteuerschulden
GmbH-Geschäftsführer haften zwar grundsätzlich persönlich für die Lohnsteuerschulden der Gesellschaft. Eine Haftung scheidet jedoch dann aus, wenn der Geschäftsführer nicht durchgehend bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft einer Lohnsteueranmeldung Vertretungsmacht und damit das Recht gehabt hat, namens der GmbH zu handeln.
Pressemitteilung des BFH
Urteil des BFH vom 24.08.2004
VII R 50/03