Einhaltung von Verfahrensfristen
Gesetzliche Fristen in Gerichtsverfahren sind ohne Ausnahme auf die Minute genau einzuhalten. Ein Prozess kann allein wegen der kurzfristigen Versäumung einer Frist verloren gehen. Dies musste ein Insolvenzverwalter in einem Kündigungsschutzprozess erfahren, dessen Berufungsschrift genau um 00.01 Uhr, also eine Minute nach Fristablauf, per Telefax bei Gericht einging. Das Landesarbeitsgericht Frankfurt am Main wies darauf hin, dass Richter bei nicht rechtzeitig eingehenden Schriftsätzen „keinen Ermessensspielraum“ haben, sondern verspätet eingehende Klagen von Amts wegen in jedem Fall zurückweisen müssen.
Hinweis: Dies gilt natürlich nicht nur bei per Telefax übermittelten Schriftsätzen. Gerichte verfügen über so genannte Nachtbriefkästen, bei denen durch eine entsprechende Einrichtung genau festgestellt werden kann, ob ein Brief vor oder nach Mitternacht eingeworfen wurde.
Urteil des LAG Frankfurt a. M.; Az.: 2 Sa 222/01