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Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Verwendung von Fotos für CD-ROM

Verwendung von Fotos für CD-ROM

Urheberrecht, Foto, CD-ROM

Ein Verlag brachte 1993 die seit 1989 erschienen Jahrgänge eines von ihm vertriebenen Magazins auf CD-ROM heraus. Die CD-ROMs enthielten mit Ausnahme der Anzeigen die kompletten Hefte einschließlich aller veröffentlichten Fotos. Ein Verein, in dem ca. 70 Fotografen zusammengeschlossen waren, machte für seine Mitglieder geltend, das Verlagshaus sei nicht berechtigt gewesen, die Fotografien ohne deren Zustimmung in die CD-ROM zu übernehmen. Der Verlag wurde auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen.

Die Fotografen hatten vor Veröffentlichung ihrer Bilder in dem Magazin sämtliche Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte auf das Verlagsunternehmen übertragen. Hiervon war nach Meinung des Landgerichts Hamburg auch die spätere Verwertung des Bildmaterials auf CD-ROM umfaßt. Die Fotografenvereinigung konnte sich auch nicht auf § 31 Absatz 4 Urhebergesetz berufen, wonach eine Einräumung von Nutzungsrechten für eine noch nicht bekannte Nutzungsart unwirksam ist. Im Jahre 1989 war die Form der Digitalisierung auf CD-ROM längst nicht mehr unbekannt, auch wenn es sich wie mittlerweile noch nicht um einen Massenmarkt handelte. Ausreichend ist, wenn sich die Bekanntheit der Nutzungsart auf die technischen Möglichkeiten bezieht.

Im Ergebnis hatte der Verlag das Recht, die zunächst in den Printmedien veröffentlichten Fotografien auch für die Herstellung der Jahrgangs-CD-ROMs zu verwenden. Danach stand den Fotografen keine zusätzliche Vergütung zu.

Urteil des LG Hamburg vom 19.08.1997
308 O 284/96
Multimedia und Recht 1998, 44

Computer und Recht 1998, 32

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