Unbefugte Veröffentlichung von Werbefotos im Internet
Bei einer Veröffentlichung von Werbefotos im Internet ohne Einwilligung des Urhebers und ohne Bildquellennachweis hat der unbefugte Verwender der Fotos nicht nur die übliche Lizenzgebühr zu entrichten. Vielmehr ist bei der Schadensberechnung ein Aufschlag vorzunehmen, der im Regelfallzu einer Verdoppelung der üblichen Lizenzgebühr führt.
Das Oberlandesgericht Stuttgart betont das uneingeschränkte Recht des Urhebers darauf, bei jeder Verwertung seines Werks auch als solcher benannt zu werden. Das Recht auf Anbringung der Urheberbezeichnung gehört zu den wesentlichen urheber- und persönlichkeitsrechtlichen Berechtigungen, die ihren Grund in den besonderen Beziehungen des Urhebers zu seinem Werk haben. In derartigen Fällen entspricht es der Verkehrsüblichkeit, dem Berechtigten im Fall eines Urheberrechtsverstoßes einen Zuschlag von 100 Prozent auf das Grundhonorar zuzubilligen. Ein solcher Zuschlag ist rechtlich als eine Vertragsstrafe zu bewerten, weil er nicht in erster Linie der vereinfachten Durchsetzung eines als bestehend vorausgesetzten Schadensersatzanspruchs dient, sondern die Erfüllung eines Hauptanspruchs sichern und auf den anderen Teil Druck ausüben soll, sich vertragsgerecht zu verhalten.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 09.05.2006
20 U 138/05
NJW Heft 44/2006, Seite X