Aufwendungen für ein Erststudium als Werbungskosten
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) können Aufwendungen für eine Bildungsmaßnahme Werbungskosten sein, sofern sie beruflich veranlasst sind. Steuerpflichtige sind demnach berechtigt, die Aufwendungen für ein im Anschluss an das Abitur aufgenommenes Hochschulstudium (hier der Wirtschaftswissenschaften) als vorab entstandene Werbungskosten abzuziehen. Voraussetzung hierfür ist lediglich, dass die Aufwendungen in einem objektiven und konkreten Zusammenhang mit den künftigen zu versteuernden Einkünften stehen.
Für die obersten Finanzrichter besteht – so die Urteilsbegründung – kein Grund, zwischen einer akademischen und einer nicht akademischen Bildungsmaßnahme zu unterscheiden. Denn in beiden Fällen würden die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass der Steuerpflichtige das erworbene Berufswissen am Markt einsetzen könne, um steuerpflichtige Einnahmen zu erzielen.
Urteil des BFH vom 20.07.2006
VI R 26/05
Pressemitteilung des BFH