Aufwendungen für Ablösung eines Erbbaurechts keine Werbungskosten
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Löst der Erbbauberechtigte das Erbbaurecht an einem Grundstück ab und lässt er das vorhandene Gebäude abreißen, um an dessen Stelle ein neues Gebäude errichten, kann er die Aufwendungen zur Ablösung des Erbbaurechts nicht als Werbungskosten absetzen. Der Bundesfinanzhof behandelt diese Aufwendungen nicht als Herstellungskosten des neuen Gebäudes. Die Kosten können daher allenfalls im Rahmen der Absetzung für Abnutzung Berücksichtigung finden.
Urteil des BFH vom 13.12.2005
IX R 24/03
Pressemitteilung des BFH