Urteil
01.07.2008
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Aufsichtsrat – Überblick
Durch das Mitbestimmungsgesetz vom 4.5.19976 wurde in allen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die in der Regel mehr als 2000 Arbeitnehmer beschäftigen, die paritätische Mitbestimmung durch die gleiche Zahl der Anteilseigner- und Arbeitnehmerverteter im Aufsichtsrat verwirklicht.
Der Arbeitnehmerbank gehören mindestens ein leitender Angestellter, ein Angestellter und ein Arbeiter an. Besteht die Arbeitnehmerbank aus sechs oder acht Arbeitnehmern, so müssen ihr drei Vertreter der Gewerkschaften angehören.