Urteil
01.07.2008
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Haftung des Aufsichtsrats bei pflichtwidriger Genehmigungserteilung
Auch ein Aufsichtsratsmitglied kann – gegebenenfalls neben den geschäftsführenden Organen – eine Schadensersatzpflicht nicht erst dann treffen, wenn es die Geschäftsführung an einer von der Zustimmung des Aufsichtsrats nicht gedeckten Zahlung nicht hindert, sondern bereits dann, wenn es ohne gebotene Information und Risikoabschätzung seine Zustimmung zu nachteiligen Geschäften erteilt.
Urteil des BGH vom 11.12.2006
II ZR 243/05
BGHR 2007, 351
NZG 2007, 187