Pflichten des Aufsichtsrats
Pflichten des Aufsichtsrats bei Verdacht existenzgefährdender Geschäftspraktiken des Vorstands
Der Aufsichtsrat ist auch schon bei vagen Gerüchten über “ungewisse und unkorrekte Geschäfte” des Vorstandes verpflichtet, Prüfungen der Geschäftspraktiken vorzunehmen, wenn der Inhalt der Gerüchte von existenzieller Bedeutung für die Gesellschaft ist. Liegen dem Aufsichtsrat Anhaltspunkte dafür vor, dass der Vorstand seine Verpflichtung zur unbedingten Offenheit gegenüber dem Aufsichtsrat verletzt, ist der Aufsichtsrat zur Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts verpflichtet, wenn nur so die rechtswidrigen Geschäftsführungsmaßnahmen verhindert werden können. Verstößt der Aufsichtsratsvorsitzende gegen diese Verpflichtungen, kann er von der Gesellschaft persönlich auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.
Urteil des LG Bielefeld vom 16.11.1999
15 O 91/98 (nicht rechtskräftig)
ZIP 2000, 20