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Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Aufklärungspflicht vor Anzeigenwerbung

Aufklärungspflicht vor Anzeigenwerbung

Will ein örtliches Fitneßstudio eine Anzeige in einer bundesweit vertriebenen Zeitschrift schalten, muß der Anzeigenwerber von sich aus darüber aufklären, wie viele Interessenten von der Anzeige erreicht werden können. Bereits vor Vertragsschluß trifft jeden Vertragspartner die Pflicht, den Gegner über alle Umstände aufzuklären, die für dessen Vertragsschluß von erkennbarer, besonderer Bedeutung sind. Eine Aufklärungspflicht besteht demnach immer dann, wenn der Vertragspartner die Aufklärung nach Treu und Glauben und der Verkehrsauffassung redlicherweise erwarten darf. Dies war hier zweifellos der Fall. Die Zeitschrift, in der das Fitneßstudio 12 Anzeigen schaltete, wurde bundesweit ausschließlich im Abonnement vertrieben. Da im regionalen Wirkungskreis des Studios lediglich 39 Abonnenten, die nur 5 % der Gesamtauflage ausmachten, angesprochen wurden, waren die Anzeigen für den Betreiber des Fitneßstudios wirtschaftlich vollkommen wertlos. Die Klage des Verlages auf Zahlung der Inseratkosten wurde daher abgewiesen.

Urteil des LG Hannover vom 12.03.1998
3 S 281/97

NJW-RR 1999, 53

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