Aufklärungspflicht bei Geldanlagegeschäften
Nach ständiger Rechtsprechung trifft einen Anlageberater bei risikoreichen Anlagegeschäften wie z.B. Waren- oder Börsentermingeschäften eine besondere Aufklärungspflicht. Hierzu zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs:
Eine Bank wird ihrer Aufklärungspflicht im allgemeinen dadurch gerecht, dass das Merkblatt ‚Wichtige Information über Verlustrisiken bei Börsentermingeschäften‘ des deutschen Sparkassenverlages dem Kunden ausgehändigt wird. Voraussetzung hierbei ist jedoch, dass der Kunde die Informationsschrift vor Erteilung seines Auftrages erhalten und unterzeichnet hat.
Ist eine Bank nicht in der Lage, die Risiken eines von ihrem Kunden beabsichtigten Anlagegeschäfts abschliessend zu beurteilen, so darf sie sich damit begnügen, den Kunden auf ihre fehlende Sachkunde hinzuweisen, wenn sich dieser glaubhaft als in der Sache selbstkompetent bzw. anderweitig beraten ausweist.
Urteile des BGH 19.05.1998
XI ZR 216/98 und XI ZR 286/97
MDR 1998, 1111, WM 1998, 1441
RdW 1998, 532