Urteil
01.07.2008
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Anweisung der Mitarbeiter bei Unterlassungsverpflichtung
Wird ein Unternehmer durch eine einstweilige Anordnung zur Unterlassung einer Werbebehauptung verpflichtet, muss er alles tun, um weitere Verstöße zu vermeiden. So genügt es nach Auffassung des Oberlandesgerichts München nicht, wenn der Verpflichtete nach der Zustellung der einstweiligen Verfügung seine Mitarbeiter nur mündlich oder per E-Mail über die Unterlassungsverpflichtung informiert. Erforderlich ist in der Regel vielmehr eine schriftliche Anweisung der Mitarbeiter, deren Einhaltung auch nachhaltig kontrolliert wird.
Urteil des OLG München vom 15.09.1999
29 W 1671/99
Computer und Recht 2000, 504