Anwendung der Ein-Prozent-Regelung trotz Unkostenbeteiligung
Einem Arbeitnehmer stand für Privatfahrten ein Firmenfahrzeug zur Verfügung, dessen Nutzungswert nach der Ein-Prozent-Regelung ermittelt und angesetzt wurde. Wie mit seinem Arbeitgeber vereinbart, zahlte der Mitarbeiter für private Fahrten ein nach Kilometern berechnetes Nutzungsentgelt. Der Bundesfinanzhof beließ es trotz der Beteiligung des Arbeitnehmers an den Fahrzeugkosten bei der uneingeschränkten Besteuerung des geldwerten Vorteils nach der Ein-Prozent-Methode.
Die Bewertung des geldwerten Vorteils wegen der Nutzung eines Dienstwagens für private Zwecke ist ausschließlich in Form der Ein-Prozent-Regelung oder des Einzelnachweises mit Fahrtenbuch möglich. Die zwingende Anwendung dieser Vorschrift kann nicht dadurch umgangen werden, dass der Arbeitnehmer – wie hier – ein Nutzungsentgelt an den Arbeitgeber zahlt, selbst wenn sich dieses an Durchschnittssätzen orientiert.
Urteil des BFH vom 07.11.2006
VI R 95/04
DStZ 2007, 89