Urteil
01.07.2008
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Antrag auf Investitionszulage auf falschem Formular
Die Verwendung nicht amtlicher Vordrucke bzw. amtlicher Vordrucke, die aber nicht für das betreffende Kalenderjahr vorgesehen sind, ist bei der Beantragung einer Investitionszulage nur dann ausnahmsweise anzuerkennen, wenn das verwendete Formular in allen Einzelheiten dem zur Zeit geltenden amtlichen Vordruck entspricht.
Hinweis: In derartigen Fällen kann eine so genannte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommen. Hierbei ist jedoch unbedingt darauf zu achten, dass nach Antragstellung unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Verzögern, ein ordnungsgemäßer Antrag eingereicht wird.
Urteil des BFH vom 04.08.1999
III R 60/97
RdW 2000, 270