Zuständigkeit für Antragstellung bei Investitionszulage
Eine Investitionszulage ist bis zum 30.09. des Kalenderjahres zu beantragen, das auf das Jahr folgt, in dem die Investitionen abgeschlossen, Anzahlungen geleistet worden oder Teilherstellungskosten entstanden sind. Hat ein Steuerpflichtiger seinen Wohnsitz an einem anderen Ort des Unternehmens, ist unbedingt darauf zu achten, dass der Antrag beim richtigen Finanzamt gestellt wird. Bei einer Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 3 EStG (offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer bzw. Mitunternehmer des Betriebes anzusehen ist) muss der Antrag beim Betriebsfinanzamt gestellt werden. In allen anderen Fällen (z.B. Einzelunternehmen) ist der Antrag auf Investitionszulage an das Wohnsitzfinanzamt zu richten.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass ein beim unzuständigen Finanzamt eingereichter Antrag nicht als fristwahrend anzusehen ist. Auch kann in einem derartigen Fall wegen der Fristversäumnis keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.
Urteil des BFH vom 27.08.1998
III R 47/95
RdW 1999, 228