Urteil
01.07.2008
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Zuständigkeit für Klagen gegen Wohnungseigentümer
Für Zahlungsansprüche der Eigentümergemeinschaft gegen einen Wohnungseigentümer ist die WEG-Abteilung des Amtsgerichts zuständig. Ist der beklagte Wohnungseigentümer bereits vor Zustellung der Klage oder der Antragsschrift aus der Eigentümergemeinschaft ausgeschieden, so ist nach einem Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts nicht mehr die WEG-Abteilung, sondern die Zivilabteilung des örtlich zuständigen Amts- bzw. Landgerichts für die Durchführung des Rechtsstreits zuständig.
Beschluss des BayObLG vom 08.07.1999,2 Z AR 3/99,ZAP EN-Nr. 786/99